Immobilienwissen · Eigentümer

Eine Jahresabrechnung systematisch prüfen

Wohnungseigentümergemeinschaft · Redaktion: Larsen Immobilien · Stand: 07.09.2026

Bei einer WEG-Jahresabrechnung sollten Sie Gesamtkosten, Kostenverteilung und beschlossene Vorschüsse getrennt prüfen. Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem abgerechneten Anteil Ihrer Einheit und den für das Jahr beschlossenen Vorschüssen. Tatsächliche Zahlungen und noch offene Hausgeldbeträge sind gesondert abzugleichen.

Darauf kommt es an

Beginnen Sie mit auffälligen Kostenarten und vergleichen Sie diese mit dem Vorjahr. Prüfen Sie anschließend den verwendeten Schlüssel und den Anteil Ihrer Einheit. Besondere Verbrauchswerte, einmalige Reparaturen oder Änderungen im Abrechnungszeitraum können Unterschiede erklären, ohne dass automatisch ein Fehler vorliegt.

Praktisch vorgehen

Vergleichen Sie die angesetzten Soll-Vorschüsse mit dem Beschluss zum Wirtschaftsplan. Prüfen Sie daneben Ihre tatsächlichen Zahlungen anhand einer Zahlungsübersicht. Bereits bestehende Hausgeldrückstände dürfen nicht als zusätzlicher Bestandteil der Abrechnungsspitze behandelt werden. Benennen Sie bei Rückfragen die konkrete Kosten-, Vorschuss- oder Zahlungsposition.

Beispiel und nächster Schritt

Vereinfachtes Beispiel ohne Rücklagenpositionen: Auf Ihre Einheit entfallen 2.500 Euro, beschlossen waren 2.400 Euro Vorschüsse. Die Abrechnungsspitze beträgt 100 Euro. Haben Sie nur 2.200 Euro gezahlt, bestehen zusätzlich 200 Euro offene Vorschüsse; diese sind getrennt auszuweisen. Die WEG-Abrechnung ist außerdem nicht mit einer Betriebskostenabrechnung gegenüber Mietern gleichzusetzen.

Rechtsgrundlage: § 28 WEG – Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.

Allgemeine Orientierung. Objektbezogene rechtliche, steuerliche und technische Fragen bitte fachlich prüfen.

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